Karlsruhe (dapd). Wohnungseigentümer, die eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme abgelehnt haben, müssen sich trotzdem an den Kosten beteiligen. Das gilt sogar dann, wenn der zugrunde liegende Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgreich angefochten wurde. Ein entsprechendes Urteil fällte der Bundesgerichtshof.
Im verhandelten Fall waren die Instandhaltungsarbeiten schon ausgeführt, als der Beschluss erfolgreich angefochten wurde. Sie ließen sich nicht mehr rückgängig machen. Deshalb entschied der BGH, dass auch die Eigentümer, die gegen die Maßnahme gestimmt hatten, wie alle anderen ihren Anteil leisten müssen.
Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sei die Kostenverteilung ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten geregelt, erklärte der BGH. Der Paragraf 16, Absatz 6, der für bauliche Veränderungen vorsieht, dass die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, auch keine Kosten tragen müssen, sei auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht analog anwendbar, entschied der BGH.
(AZ: V ZR 202/10)
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