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Rechtstipp: Keine Verrechnung von Kaution gegen strittige Ansprüche

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Rechtstipp: Keine Verrechnung von Kaution gegen strittige Ansprüche

Darmstadt (ddp.djn). Dem Vermieter ist es nicht gestattet, die Kaution gegen Ansprüche aufzurechnen, die nur er für gegeben hält, die der Mieter aber bestreitet. Darauf weist das Landgericht Darmstadt hin. Die Mietkaution dient der reinen Sicherung des Vermieters. Der Mieter kann in einem solchen Fall eine einstweilige Verfügung beantragen, die dem Vermieter den Einzug der Sicherung untersagt.

(AZ: 25 S 135/07)

ddp.djn/kaf/mwo