Start Aktuelles Kurioses: Gericht akzeptiert Glühbirnen nicht als Heizmittel

Kurioses: Gericht akzeptiert Glühbirnen nicht als Heizmittel

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Aachen (dapd). Glühbirnen dienen der Beleuchtung und nicht vorrangig der Abgabe von Wärme. Mit dieser Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen am Dienstag vorläufig eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln, die den Verkauf von sogenannten Heatballs untersagt.

Die Dürener Ingenieure Siegfried Rotthäuser und Rudolf Hannot hatten sich als Geschäftsführer einer Handelsfirma im Eilverfahren gegen die Anordnung des Landes NRW gewehrt, 40.000 aus China eingeführte „Heatballs“ durch den Zoll beschlagnahmen zu lassen.

Das Land machte die Bestimmungen der EG-Richtlinie 244/09 geltend, die ein Verbot der „Glühlampen mit Streulicht“ vorsieht. Die Antragsteller klagten auf die sofortige Freigabe der Ware, weil ihre „Heatballs“ „keine Glühlampen, sondern besonders in umweltfreundlichen Passivhäusern zu benutzende Wärmequellen“ seien, wie Rotthäuser vor dem Termin erläuterte.

Unternehmer wollen Glühbirnen-Verbot torpedieren

Die Ingenieure verfolgten nach eigenen Angaben auch den Zweck, die nach ihrer Meinung lebensfremde und völlig ins Leere zielende Umweltrichtlinie aus Brüssel zu torpedieren. Sie lasse als Ausnahme diverse Speziallampen großer Hersteller zu, die heute noch als nicht von Haushaltslampen zu unterscheidende Produkte vertrieben würden, sagte Hannot. Der „Heatball“ sei eine ebensolche Speziallampe, nämlich zur Wärmeerzeugung, meinten die Kläger, nicht ohne satirischen Unterton.

Die Kammer unter Vorsitz von Richter Matthias Keller sah keinen Grund, in einer Eil-Entscheidung die umstrittene Ware herausgeben zu lassen. Auch die „Heatballs“ seien trotz ihrer Klassifikation als „Heizmittel“ durchaus als normale Glühlampe anzusehen und fielen daher unter die Brüsseler Richtlinie fallen.

„Wir sind enttäuscht“, sagte „Heatball“-Verfechter Hannot nach dem Termin. Gegen die Entscheidung kann beim Oberlandesgericht Münster Einspruch eingereicht werden. Es folgt auf jeden Fall noch eine Entscheidung in der Hauptsache.

(Aktenzeichen: 3 L 43/11)

dapd.djn/hnw/map/mwa