– Von Katja Fischer – Wer ein Grundstück kauft, das nicht direkt von einer Straße aus zu erreichen ist, muss sich unter Umständen auf Probleme mit dem Nachbarn einstellen. Denn um mit dem Auto an die Parzelle zu kommen, bleibt dem sogenannten Hinterlieger nichts anderes übrig, als den Weg über das benachbarte Grundstück zu nehmen, das an der Straße liegt. Erfahrungsgemäß kommt es dabei oft zu Auseinandersetzungen, etwa darüber, wie oft der Weg bzw. die Zufahrt genutzt wird, ob sie auch zum Parken da ist, wer Schnee räumt oder wer die Kosten trägt, wenn der Belag des Weges ausgebessert werden muss.
Wegerecht im Grundbuch
Gesetzlich geregelt ist das durch das sogenannte Wegerecht. Es beschreibt das Recht, einen Weg, der über ein fremdes Grundstück führt, zu einem bestimmten Zweck zu nutzen, zum Beispiel zum Durchfahren oder Durchgehen. Verständnisvolle Nachbarn werden das akzeptieren. In einem Vertrag mit dem Nutzer des Weges können sie das Wegerecht begründen und die Einzelheiten regeln. Dazu gehört auch eine Vereinbarung, wer den Weg pflegt, im Winter Schnee räumt und für Instandhaltungskosten aufkommt. Das Wegerecht ist kein Gewohnheitsrecht, es wird in der Regel im Grundbuch beider Grundstücke eingetragen.
Wegerecht ist Grunddienstbarkeit
Noch besser ist es aber, das Wegerecht für das betreffende Grundstück als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass sie auch bestehen bleibt, wenn das Eigentum an einem der beiden Grundstücke wechselt. Nachbarstreitigkeiten anlässlich eines Eigentümerwechsels, die auf Unkenntnis eines Wegerechts beruhen, sind damit ausgeschlossen.
Für den Eigentümer des sogenannten „dienenden“ Grundstücks hat das Wegerecht durchaus Nachteile. Abgesehen von den Belästigungen durch die Durchfahrten sinkt auch der Wert seines Grundstücks. Trotzdem darf er sich nicht quer stellen und seine Zustimmung verweigern. Denn notfalls kann der betroffene Bewohner auf ein Notwegerecht klagen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat er gute Chancen, es zu bekommen. Demnach steht einem Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn ein Anspruch auf Benutzung dessen Zufahrtsweges zu, damit er sein Grundstück mit seinem Kraftfahrzeug erreichen kann. Das sogenannte Wegerecht. Ein anderweitig bestehender Zugang zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche reiche für eine ausreichende Nutzung eines Anwesens nicht aus, da so die Grundbedürfnisse wie die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht befriedigt werden können (Aktenzeichen: V ZR 106/07).
Nachbarschaftsstreit vorbeugen
Im Sinne einer guten Nachbarschaft sollten beide Parteien das Beste aus der Situation machen. Für denjenigen, der das Wegerecht nutzt, bedeutet das, es möglichst schonend zu tun, ohne die Nachbarn über Gebühr zu belasten. Aber er muss auch keine Einschränkungen gegenüber normalen Wegen hinnehmen. Er darf den Weg zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen, das gilt auch für seine Familie, Besucher oder Handwerker.
Oft kommt es vor, dass Grundstücksbesitzer, über deren Anwesen der Weg führt, einen Zaun ziehen oder ein Tor einbauen. Das muss der Nachbar hinnehmen, wenn er zum Beispiel einen Schlüssel bekommt, und den Weg jederzeit nutzen kann, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befand (Aktenzeichen: 19 W 59/10). Das ergebe sich aus seiner Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit.
Im verhandelten Fall wollte der Grundstückseigentümer durch die vollständige Einzäunung des Grundstücks einen Schutz seiner minderjährigen Kinder erreichen, die auf dem Grundstück spielen. Diesem berechtigten Grund müsse sich der Berechtigte des Geh- und Fahrrechts (Anm. Wegerecht) unterordnen, so das Gericht. Das gelte auch, wenn er durch das manuelle Öffnen des Tores belastet werde.
Nicht hinnehmen müssen Nachbarn, wenn der Eigentümer des Grundstücks den Weg durch Holzstapel oder andere Schikanen einengt oder versperrt. Auch Bauarbeiten darf keiner der Nutzer auf eigene Faust ausführen.
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Fotohinweis: Roberto Verzo / CC BY 2.0 / Flickr
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