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Mietrecht: Keine Rückzahlungsansprüche für überzahlte Mieten nach Verjährung

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Karlsruhe (dapd). Ein Mieter, dessen Wohnung kleiner ist als vereinbart, kann nach der Verjährung keine Rückzahlung überzahlter Mieten mehr verlangen, auch wenn er erst Jahre später von der Flächenabweichung erfahren hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 30/10).

In dem Fall hatte ein Mieter, dessen Mietverhältnis seit Oktober 2000 besteht, erst 2007 erfahren, dass die Wohnfläche um 25 Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Er verlangte daher in einer Ende 2007 eingereichten Klage vom Vermieter, dass dieser 25 Prozent der bisher gezahlten Mieten zurückzahlt.

Strittig war, ob die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 verjährt sind. Der BGH entschied, dass der Vermieter die bis Ende 2001 überzahlten Mieten wegen Verjährung nicht zurückerstatten muss.

Bis Ende 2001 galt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese begann nach der damaligen Rechtslage mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf, ab wann der Mieter Kenntnis von der Abweichung der Wohnungsgröße hatte, kam es nicht an. Die Rückforderungsansprüche für 2000 und 2001 wären demnach spätestens Ende 2004 beziehungsweise Ende 2005 verjährt.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt jedoch für die Rückzahlungsansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist nach neuem Recht läuft erst, wenn der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat. Da der Mieter erst 2007 von der Flächenabweichung erfahren hat, wären seine Ansprüche bei Klageeinreichung noch nicht verjährt gewesen.

Allerdings gibt es eine Übergangsregelung. Diese sieht vor, dass es beim Ablauf der Verjährung nach früherem Recht bleibt, wenn die nach altem Recht längere Frist früher abläuft als die kürzere Frist nach neuem Recht. Das sei in diesem Fall gegeben und deshalb bleibe es bei der Verjährung Ende 2004 beziehungsweise 2005, entschied der BGH.

dapd.djn/kaf/mwa