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Versicherung: Schäden durch Sturm und Regen umgehend melden

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Düsseldorf (dapd). Hausbesitzer müssen Schäden durch Sturm, Regen oder Überschwemmungen umgehend und wahrheitsgetreu an ihre Versicherungsgesellschaft melden. Außerdem sind sie verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte. Sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Kaputte Gegenstände sollten deshalb erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgt werden. Allerdings dürfen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Generell empfiehlt es sich, Schäden durch Fotos oder Film zu dokumentieren.

Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings gilt der Schutz erst ab Windstärke 8. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe weggeweht, muss das nicht einzeln nachgewiesen werden. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hatte und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt wurden.

Wurde Hausrat durch den Sturm beschädigt, ist das durch die Hausratversicherung nur dann abgedeckt, wenn die Gegenstände während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren. Ausnahme sind Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden.

Überflutet Dauerregen den Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft allein die sogenannte Elementarschaden-Versicherung, betonen die Experten. Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Die Police wird meist als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten.

Bei diesem Zusatzschutz wird zumeist eine Selbstbeteiligung vereinbart, häufig in Höhe von zehn Prozent der Schadenssumme. Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten, die noch unverändert existieren, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden nach wie vor.

Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden nur ersetzt, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder Gebäude eingeschlagen hat. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung. Auch für Hagel-Schäden am Haus tritt der Gebäudeversicherer ein.

dapd.djn/kaf/mwa