Berlin (dapd). Skonto muss immer vorher vereinbart werden. Darauf macht die Baurechtsanwältin Sabina Böhme vom Deutschen Anwaltverein aufmerksam. „Die Regelungen müssen eindeutig sein. Wenn Skonto vereinbart wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen hierzu enthalten sind, so muss beispielsweise daraus genau hervorgehen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen und von welchen Zahlungen Skonto in Abzug gebracht werden kann“, sagt Böhme.
Darauf sollten Auftraggeber und Bauherren im eigenen Interesse achten. Denn sonst ist das Skonto unwirksam. Der Auftraggeber muss dann die komplette Summe ohne Abzug überweisen. „Es lohnt sich für Auftraggeber, vorab über Skontovereinbarungen zu sprechen“, rät die Expertin. „Bis zu fünf Prozent Skonto sind in der Baubranche durchaus üblich.“ Diese Ersparnis summiert sich vor allem bei größeren Projekten.
Üblicherweise beginnt die Skontofrist nach dem Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. „Unbedingt einhalten sollten Auftraggeber dann die vereinbarte Skontofrist“, rät die Baurechtsanwältin. Relevant dafür sei, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Stichtag des Zahlungseingangs auf dem Konto der beauftragten Bau- oder Handwerksfirma. Je nach Geldinstitut kann das bis zu drei Werktage dauern.
Skonto abziehen darf ein Bauherr auch dann, wenn er aus berechtigten Gründen einen Teil des Werklohnes einbehält. „Selbst wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, dass der Einbehalt geringfügig überhöht war, bleibt es beim Skontoabzug. Das gilt aber auch nur, wenn alle Skontovereinbarungen vorab genau festgelegt waren“, sagt die Expertin.
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