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Rechtstipp: Honorarkürzung, wenn Architekt kein Bautagebuch führt

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Karlsruhe (dapd). Wenn der Architekt kein Bautagebuch führt, kann der Bauherr das Honorar kürzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des Paragrafen 15 Abs. 2 aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entsprechend gilt, müsse der Architekt ein Bautagebuch führen. Dies gehöre zum Leistungsbild der Objektüberwachung. Komme der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, sei der Auftraggeber zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.

(Aktenzeichen: BGH VII ZR 65/10)

dapd.djn/kaf/ph