Berlin (dapd). Hausbesitzer können Ausgaben für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.
Hausschwamm sei eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes, weil er einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder einer privaten Katastrophe wie einem Wohnungsbrand gleich zu setzen sei. Es handle sich „nach allgemeiner Wahrnehmung“ um „einen besonderen Schicksalsschlag“, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst werde. Nichts spreche für ein eigenes Verschulden des Betroffenen und auch Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht realisierbar, erklärte das Gericht.
(Aktenzeichen: Niedersächsisches Finanzgericht 12 K 10270/09)
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