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BGH stärkt Rechte von Versicherungskunden mit Altverträgen

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– von Norbert Demuth – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Versicherungskunden mit Altverträgen gestärkt, die nicht an das seit 2008 geltende kundenfreundlichere Recht angepasst wurden. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.

Nach Angaben des Bundes der Versicherten hatten zwar die meisten Versicherungsunternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Altverträgen an das seit Januar 2008 geltende neue Recht angepasst. Von dieser bis 1. Januar 2009 befristeten Anpassungsmöglichkeit hatten aber nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht, offenbar um Kosten zu sparen. Diese „nachlässigen Versicherer“ seien nun vom BGH in die Schranken gewiesen worden.

Früher bekam der Versicherungsnehmer gar keine Leistung, wenn er seine „vertraglichen Obliegenheiten“ verletzt hatte. Es galt das „Alles-oder-nichts-Prinzip“, wonach bei grober Fahrlässigkeit eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorgesehen war.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht hingegen im Falle eines grob fahrlässig verursachten Schadens eine für den Kunden günstigere Regelung vor. Demnach muss der Versicherer eine anteilige Quote des Schadens ersetzen – je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers (Leistungskürzung per „Quotenregelung“).

BdV: „Freundliches Urteil“ für Versicherungsnehmer

Der BGH entschied jetzt, dass eine unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, „dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann“. Das heißt: Er muss in solchen Fällen grundsätzlich zahlen, auch wenn eine Pflichtverletzung des Kunden vorliegt. Diese bleibe in solchen Fällen „sanktionslos“, wie der BGH betonte. Das sei hinzunehmen.

Versicherer dürften Leistungen „nach verschlafener Bedingungsanpassung nicht kürzen“, erläuterte Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des Bundes der Versicherten (BdV). Er sprach von einem „freundlichen Urteil“ für Versicherungsnehmer.

Im vorliegenden Fall wurden in einem leerstehenden Haus während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Es kam zu einem Leitungswasserschaden, der vom Gebäudeversicherer AXA nur zur Hälfte reguliert wurde. Der Hauseigentümer will jedoch den gesamten Schadensbetrag ersetzt haben.

AXA berief sich auf eine Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen. Der Eigentümer hielt dagegen, sein Altvertrag sei nicht angepasst worden, weshalb der Vorwurf der Pflichtverletzung ins Leere laufe.

Der BGH gab dem Eigentümer nun grundsätzlich recht. Die Sache wurde dennoch an das Oberlandesgericht Köln zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil die von der AXA geltend gemachte „grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles“ noch gar nicht ausreichend aufgeklärt sei.

(AZ: IV ZR 199/10 – Urteil vom 12. Oktober 2011)

dapd.djn/dmu/mwa