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Baurecht: Details zur Solarnutzung extra im Bauvertrag regeln

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Berlin (dapd). Energiebewusste Bauherren müssen im Bauvertrag spezielle Vereinbarungen für die solare Wärmenutzung und die Stromerzeugung durch Photovoltaik treffen. Denn in vielen Bauverträgen und damit in den meisten Bau- und Leistungsbeschreibungen sind energetische Aspekte nur allgemein angerissen. Auch die vom Bundesbauministerium 2008 herausgegebenen Mindestanforderungen für Ein- und Zweifamilienhäuser enthalten zur Nutzung regenerativer Energien erst wenige Angaben. Darauf macht der Bauherren-Schutzbund (BSB) aufmerksam.

Wer sich für solare Brauchwassererzeugung und Heizungsunterstützung entscheidet, sollte darauf achten, dass in der Bau- und Leistungsbeschreibung Kollektorart, Speichertyp und Regelungstechnik detailliert beschrieben sind. Auch die Anpassung an Gebäude und Nutzung ist als Planungsbestandteil auszuweisen. Nur so ist ein effizienter Betrieb der Anlage zu erwarten. Festgelegt ist, dass mindestens 15 Prozent der benötigten Wärmeenergie solar herzustellen sind. Bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten muss deshalb die Kollektorfläche mindestens vier Prozent der beheizten Nutzfläche betragen. Ebenso sind detaillierte Angaben zur Art der Wärmeübergabe, zur Verteilung und Regelung, zur Wärmedämmung von Leitungen in unbeheizten Bereichen sowie zu den Abgasanlagen aufzunehmen.

dapd.djn/kaf/mwo