Bonn (dapd). Haus- und Wohnungseigentümer sowie Eigentümergemeinschaften, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2008 haben, sollten die Schuldner jetzt schnell schriftlich mahnen und eine kurze Zahlungsfrist setzen. Denn am 31. Dezember 2011 verjähren viele Forderungen von 2008, informiert der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“.
Das betrifft zum Beispiel Hausgelder und Sonderumlagen sowie Forderungen aus Betriebskosten- und Jahresabrechnungen. Wer sein Haus oder seine Wohnung vermietet hat und noch auf Monatsmieten aus dem Jahr 2008 wartet, muss ebenfalls bis Jahresende handeln. Auch Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren. Eine normale Mahnung kann die Verjährung allerdings nicht stoppen, auch nicht per Einschreiben mit Rückschein.
Hat die schriftliche Mahnung keinen Erfolg, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, zum Beispiel durch ein Mahnverfahren, rät Rechtsreferentin Sandra Weeger-Elsner. Dieses kostengünstige Verfahren eignet sich vor allem bei kleineren Beträgen. Wenn allerdings die Adresse des Schuldners nicht bekannt ist und der Bescheid deshalb nicht zugestellt werden kann, verjährt der Anspruch Ende des Jahres trotz Mahnbescheid.
Gestoppt werden kann die Verjährung mit einer Klage. Hier ist anders als beim Mahnbescheid eine öffentliche Zustellung möglich. Damit kann ein Gerichtsverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn die Gegenseite nicht erreichbar ist.
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