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Rechtstipp: Videokamera auf dem Gartengrundstück ist erlaubt

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Ein Mitglied einer drei Reihenhäuser WEG hatte den Garten des Reihenhauses zwei Überwachungskameras montiert. Der BGH entschied der Wohnungseigentümer dürfe die Kameras behalten.

Ein Wohnungseigentümer in einer Reihenhausanlage darf seine Gartenfläche mit einer Videokamera überwachen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.

Im verhandelten Fall hatte ein Mitglied einer aus drei Reihenhäusern bestehenden WEG auf der Gartenseite seines Reihenhauses zwei Überwachungskameras angebracht, die ausschließlich seine Gartenfläche erfassten. Die anderen Miteigentümer verlangten, dass er die Kameras entfernt, weil sie fürchteten, dass er sie heimlich überwacht.

Videoüberwachung zulässig: Schutz vor Übergriffen auf Eigentum

Der Wohnungseigentümer dürfe die Kameras behalten, entschied der BGH. Denn sie beeinträchtigten die anderen Eigentümer nicht über das im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmte Maß hinaus. Der Teilungserklärung zufolge sollen die Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen so zu behandeln sein, als seien sie unbeschränkte Alleineigentümer eines selbstständigen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden.

Einem Grundstückseigentümer sei es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen, argumentierten die Richter. (AZ: V ZR 265/10)

dapd.djn/kaf/mwo