Nürnberg (dapd). Wer einen Mietvertrag unterschreibt, sollte wissen, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Wenn zum Beispiel ein unverheiratetes Paar gemeinsam in eine Wohnung zieht, gilt vor dem Gesetz nur derjenige als Mieter, die den Vertrag unterzeichnet hat. Unterschreiben aber beide, kann er auch nur von beiden wieder gekündigt werden. Zieht einer von beiden aus, bleibt er rechtlich betrachtet weiterhin Mieter.
Bei Zeitmietverträgen muss immer ein Grund für die Befristung angegeben werden. Fehlt dieser, gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet. Während bei unbefristeten Verträgen für den Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, hat bei befristeten Mietverträgen weder der Mieter noch der Vermieter das Recht, den Vertrag vor Ablauf der Zeit zu kündigen.
Durch einen Kündigungsausschluss im Mietvertrag können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass während der vereinbarten Zeit – maximal vier Jahre – beiderseitig keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht. Auch bei dieser Klausel sollten Mieter vorsichtig sein, warnt immowelt.de, denn sie verzichteten dabei auf Flexibilität.
Staffelmietverträge legen nicht nur den anfänglichen Mietzins fest, sondern auch die jährliche Mietsteigerung. Diese Festlegung ist sowohl für den Mieter als auch den Vermieter verbindlich. Sinkt beispielsweise die ortsübliche Vergleichsmiete, ist der Mieter verpflichtet, den in der Staffelung festgesetzten, im Vergleich überhöhten Mietpreis zu zahlen.
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