Berlin (dapd). Plant ein Architekt zu früh und seine Arbeit wird ganz oder teilweise unbrauchbar, hat er keinen Anspruch auf Honorar. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist (Aktenzeichen: 5 U 224/11).
Nach Ansicht des Gerichts verhält sich der Auftragnehmer vertragswidrig, wenn er ohne entsprechenden Auftrag eine verfrühte Leistung erbringt. Im verhandelten Fall hatte der Architekt bereits die Ausführungsplanung projektiert, ohne dass eine Baugenehmigung vorlag. Für diese Leistung bekommt der Planer kein Honorar, entschied das OLG.
Anders sieht es aus, wenn der Planer seinen Auftraggeber umfassend und sachgemäß über seine Arbeiten informiert, auch darüber, dass die Planungsleistungen Geld kosten. Ist der Bauherr damit einverstanden, und die Planungen erweisen sich nachher doch als überflüssig oder unbrauchbar, hat der Architekt trotzdem Anspruch auf sein Honorar.
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