Berlin (dapd). Herstellungsbeginn und Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts sollten im Bauvertrag exakt terminiert werden. „Sonst ist Ärger programmiert“, sagt Baurechtsanwalt Dr. Jörg Schudnagies vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Grundsätzlich sei ein Vertrag zwar auch ohne entsprechende Fristen und Terminvereinbarungen wirksam. Weil aber unklar ist, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertig stellen muss, komme es hier regelmäßig zu Auseinandersetzungen.
„Sind im Bauvertrag keine Fristen genannt, liegt es nicht im Ermessen des Auftragnehmers, wann er mit der Ausführung beginnt beziehungsweise den Bau fertig stellt“, erklärt Schudnagies. Er muss grundsätzlich nach Vertragsschluss relativ zügig mit dem Bau beginnen und ihn auch in angemessener Zeit zu Ende zu bringen. „Im Streitfall trägt er sogar die Beweislast und muss belegen können, dass die angemessene Herstellungs- beziehungsweise Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.“
Verstreicht der angemessene Zeitrahmen, ohne dass der Bau fertiggestellt wird, hat der Bauherr verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren. Er kann entweder Fristen und Nachfristen setzen, den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer auf Schadenersatz verklagen. „In jedem Fall bedeutet dies viel Ärger für die Parteien und unter Umständen langfristige Verfahren“, so Schudnagies. Besser sei es, gleich im Vertrag konkrete Termine zu setzen.
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