München (dapd). Die Steueridentifikationsnummer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Auch die damit verbundene Speicherung von Daten beim Bundeszentralamt für Steuern ist mit der Verfassung vereinbar. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Das Gericht stellte zwar fest, dass in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Die Eingriffe in dieses Recht würden aber durch die Interessen des Gemeinwohls überwogen.
Das höchste deutsche Finanzgericht erklärte, weil die Nummern allen Steuerpflichtigen auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt würden, ermöglichten sie die eindeutige Identifizierung der Personen im Besteuerungsverfahren. Das diene unter anderem dem gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermögliche den Abbau von Bürokratie.
Außerdem könne dem Missbrauch bei Kindergeldanträgen sowie beim Abzug von Kapitalertragssteuer entgegengewirkt werden. Ferner bilden die Identifikationsnummer und die damit verbundene Datenspeicherung nach Überzeugung des Gerichts eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die bisherige Lohnsteuerkarte durch eine elektronische Version ersetzt werden kann.
Die Steuer-ID wurde 2007 eingeführt. Mit der jeweils elf Ziffern umfassenden Nummer soll das Besteuerungsverfahren modernisiert und vereinfacht werden. Hierzu erhält das Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten sowie die für die Lohnsteuer wichtigen Daten. Gegen die Identifikationsnummer hatten eine 24-jährige Frau und ihr Kind geklagt.
(Aktenzeichen: II R 49/10)
dapd.djn/mpc/mwa