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Mietrecht: Schweigen ist keine Zustimmung zur Mieterhöhung

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Stuttgart (dapd). Die Zahlung der erhöhten Miete ist nicht automatisch eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor (AZ: 13 S 41/11).

Im verhandelten Fall hatten Mieter ihrer Wohnungsgesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt. 2007 erhöhte die Vermieterin die Miete und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung lag nicht vor.

Im Jahr 2010 wollte die Wohnungsgesellschaft die Miete wieder erhöhen und verklagte die Mieter auf Zustimmung. Per Widerklage verlangten die Mieter nun die seit 2007 von ihrem Konto eingezogenen Beträge zurück, die über der Miete der ersten Mieterhöhung liegen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Mieter der Mieterhöhung aus dem Jahr 2007 nicht dadurch zugestimmt haben, dass sie die Abbuchung des erhöhten Betrages widerspruchslos hingenommen haben. Das Schweigen könne nicht nur als Zustimmung gedeutet werden, sondern auch aus Rechtsunkenntnis und der Sorge um den Bestand des Mietverhältnisses resultieren.

Die Vermieterin habe sich treuwidrig verhalten, indem sie trotz fehlender Zustimmung der Mieter und ohne den Rechtsweg zu beschreiten die erhöhte Miete vom Konto der Mieter abgebucht hat. Schon allein deshalb sei es ihr verwehrt, sich auf eine unzulässige Rechtsausübung der Mieter zu berufen.

dapd.djn/kaf/K2120/mwo