Karlsruhe (dapd). Nach zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Banken und Sparkassen keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben. Mit den beiden Urteilen vom Dienstag hatten die Klagen von Verbraucherschutzverbänden Erfolg. Die Zusatzgebühren seien unwirksam, weil die Geldinstitute Kosten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden abwälzten, heißt es zur Begründung.
Auf Pfändungskonten – auch P-Konten genannt – besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinaus gehenden Beträge frei. Damit soll dem Schuldner ohne aufwendige gerichtliche Verfahren Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Der Gepfändete kann entweder sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder aber ein Pfändungskonto neu eröffnen.
Zahlreiche Banken und Sparkassen erheben bisher für P-Konten höhere Gebühren als für herkömmliche Girokonten. In letzter Instanz gab der BGH in Karlsruhe aber den von Verbraucherverbänden statt. Ein Fall betraf die Sparkasse Nürnberg, die monatlich zehn Euro für ein Pfändungskonto verlangte und damit sieben Euro mehr als für ein übliches Girokonto. Auch die Sparkasse Bremen erhob Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als P-Konto führen ließ.
Der BGH entschied, dass die Klauseln als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle unterliegen. Diese gerichtliche Kontrolle führe zur Unwirksamkeit der Preisklauseln, denn die Geldinstitute wälzten „hierdurch Kosten für Tätigkeiten ab, zu deren Erbringung sie … gesetzlich verpflichtet sind“, heißt es in der Begründung des für das Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenats.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12)
dapd.djn/T2012111351917/uk/mai