Berlin (ddp.djn). Die Beseitigung von Baumängeln ist keine außergewöhnliche Belastung und wird nicht steuerlich anerkannt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor, auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS verweist (AZ: VI B 140/08).
Im verhandelten Fall hatte ein Steuerzahler ein mehrere Jahrzehnte altes Gebäude erworben, das er zu Wohnzwecken nutzen wollte. Doch infolge von Baumängeln drohte die Dachkonstruktion des Anbaus einzustürzen. Der Eigentümer musste zunächst Sanierungsarbeiten ausführen lassen. In seiner Steuererklärung machte er die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus verweigerte dies. Es fehle an der Außergewöhnlichkeit dieser Investition, hieß es. Derartige Baumängel seien kein ungewöhnliches Ereignis wie etwa ein Hochwasserschaden.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung der Finanzbehörden an. Die eigene Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Baumängeln sei weder unklar noch uneinheitlich, weswegen sich das Gericht nicht mehr ausführlich mit diesem Spezialfall befassen müsse. Eine Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Baumängeln, wie von den Klägern angenommen, treffe der Bundesfinanzhof nicht. Er erkenne solche Belastungen grundsätzlich nicht an.
(ddp)