Start Aktuelles Bei Bauarbeiten an alten Gemäuern hat die Denkmalschutzbehörde ein gewichtiges Wort mitzureden

Bei Bauarbeiten an alten Gemäuern hat die Denkmalschutzbehörde ein gewichtiges Wort mitzureden

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– von Katja Fischer – Es ist schon etwas Besonderes, in einem Baudenkmal zu wohnen. Wer in einem Fachwerkhaus, einem Gründerzeitblock odereinem alten Fabrikgebäude lebt, kann einen Hauch Vergangenheit in seinem Alltag genießen. Doch das hat seinen Preis. Baudenkmäler sind in der Unterhaltung und in der Sanierung aufwändiger als normale Wohngebäude. „Deshalb kommt der Staat Besitzern von Denkmälern entgegen“, so der Verband Privater Bauherren (VPB). „Sie können zahlreiche Arbeiten an ihrer Immobilie steuerlich geltend machen.“

90 Prozent der sogenannten denkmalrelevanten Kosten lassen sichvon der Einkommensteuer absetzen, und zwar über zehn Jahre hinweg zuje neun Prozent im Jahr. Vorausgesetzt, die Besitzer bewohnen ihre Immobilie selbst. A und O dieser Steuervergünstigung ist aber dieGenehmigung sämtlicher Arbeiten im Vorfeld durch die zuständige Denkmalbehörde. Das behördliche Einverständnis ist Bedingung für die spätere Ausstellung der Bescheinigung, die der Steuerpflichtige demFinanzamt vorlegen muss, um die Denkmalausgaben geltend machen zukönnen, so der VPB.

Aber gerade bei den Verhandlungen mit den Denkmalschutzbehördengibt es oft Stress. Dies gilt besonders, wenn es um die energetischeSanierung geht. Da gehen die Interessen der Hausbesitzer und derDenkmalschützer schon mal auseinander. „Aufgabe des Denkmalschutzesist die weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und deshistorischen Erscheinungsbildes“, erklärt Gerhard Freier von derIngenieurkammer Baden-Württemberg. „So dürfen etwaJugendstilfassaden aus der Jahrhundertwende nicht einfach hintereiner Wärmedämmung verschwinden.“

Doch es gibt für fast alles Lösungen. Bei einer Blockrandbebauungist zum Beispiel oftmals nur die Fassade zur Straße hin gegliedertund liebevoll verziert, die Fassade zum Hof und zum Nachbargebäude dagegen lediglich verputzt. „In diesen Fällen kann die Hoffassadevon außen gedämmt werden, zur Straßenseite besteht die Möglichkeitder Innendämmung“, so Gerhard Freier. Wichtig ist, dass Material undKonstruktion der Wand aufeinander abgestimmt und bauphysikalischgeprüft werden. Wird eine Fassade von innen gedämmt, empfiehlt sichder Einsatz von Calciumsilikat- oder Mineraldämmplatten.

Bei denkmalgeschützten Fenstern sind die Behörden besondersgenau, was die Außenwirkung betrifft. Neue Energiesparfenster miteinem breiteren Rahmen werden in der Regel abgelehnt. Soll einFenster ausgetauscht werden, können Fensterbauer die alten Fensterunter Einsatz von Wärmeschutzverglasung nachbauen oder dievorhandenen Fenster restaurieren und den Energieverlust durch einezusätzliche Isolierglasscheibe im Inneren reduzieren.

Streit gibt es oft um den Einsatz von Solaranlagen aufdenkmalgeschützten Gebäuden. Dazu mussten sich die Denkmalschützererst einmal einen Standpunkt erarbeiten. „In der Regel sind Solaranlagen wegen ihrer Größe und ihrer technisch glattenOberfläche nicht mit der Beschaffenheit, der Farbigkeit und demAlterungsverhalten traditioneller Deckungsmaterialien vereinbar“,sagt Gerd Weiß, Vorsitzender der Vereinigung derLandesdenkmalpfleger. Folglich müsse jeweils im Einzelfall vor demHintergrund der individuellen Charakteristik eines jeden Gebäudesentschieden werden, ob und unter welchen Bedingungen Solaranlagengenehmigt werden können. Wichtige Kriterien sind dabei die Größe,die Anordnung, die Farbigkeit und der Standort der geplanten Anlage.

Auch Gerichte befassten sich schon mit dieser Thematik. DasVerwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Installation einerSolaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hausesdenkmalrechtlich zulässig sein kann (AZ: 16 K 26.10). Das Denkmalschutzrecht stehe dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen, begründeten die Richter ihr Urteil.

Die Denkmalbehörde hatte die Genehmigung für eine Solaranlage aufdem Dach mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das sah das Verwaltungsgericht anders. Im Rahmen einer nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichenInteressenabwägung sei der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energienzu berücksichtigen. Dieser ließ nach Auffassung des Gerichts imvorliegenden Fall die privaten Interessen der Kläger an derErrichtung einer thermischen Anlage zur Brauchwassererwärmung aufdem Dach ihres denkmalgeschützten Hauses überwiegen.

Wer ein denkmalgeschütztes Haus instandsetzen, sanieren oder umbauen will, muss rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen Terminmit der verantwortlichen Denkmalschutzbehörde vereinbaren. Zuständigfür alle Umbauten und Sanierungen an Baudenkmälern sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Sie sind bei den Kreisen oder Kommunenangesiedelt, meist beim Bau-, manchmal auch beim Kulturamt. Dortbekommen Denkmalbesitzer Auskunft, ob ein Gebäude schützenswert istund welche Auflagen sie bei Sanierung und Umbau erfüllen müssen.

Wer ohne Genehmigung saniert oder umbaut, muss mit einemVerfahren wegen illegalen Bauens rechnen, so der VPB. Wichtig ist,zum Termin alle erforderlichen Unterlagen mitzunehmen wieBaubeschreibung, Lageplan, Fotografien und Beschreibung dergeplanten Arbeiten. Der Denkmalschutz muss nicht nur bei größeren Umbauten gefragt werden, sondern bei allen Veränderungen des Erscheinungsbildes der Immobilie, also beispielsweise vor demVerputzen oder Neuanstrich, bei Anbauten, Fenster-Erneuerung oder Dachabdeckung.

dapd.djn/kaf/mwo