Wer seine Miete per Überweisung oder Dauerauftrag überweist, sollte bei der Überweisung angeben, dass die Zahlung für den betreffenden Monat erfolgt. Dann hat der Vermieter nicht die Möglichkeit, eventuelle Gegenforderungen mit der Miete zu verrechnen. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin.
Verrechnung der Miete mit offenen Forderungen
Eine Verrechnung mit offenen Forderungen hätte zur Folge, dass der Mieter mit einem Teil der Miete in Rückstand gerät. Das kann zwar in der Regel nicht bis zur fristlosen Kündigung führen. Aber der Mieter muss sofort den ausstehenden Teil der Miete nachzahlen, um auf der sicheren Seite zu sein. Schaltet der Vermieter einen Anwalt ein, muss der Mieter für die Kosten aufkommen, die wegen seines Zahlungsverzuges entstehen.
Mietern, die die Miete per Dauerauftrag zahlen, rät der Mieterverein zu Hamburg, bei Erteilung des Auftrags als Zahlungszweck zu verfügen: «Miete Wohnung für laufenden Monat».
Die Tipps im Einzelnen:
- Eindeutige Angabe des Zahlungszwecks bei Überweisung verhindert Verrechnung offener Forderungen
- Die Verrechnung mit offenen Forderungen kann bedeuten, dass man in Zahlungsrückstand gerät
- Bei der Überweisung der Miete den jeweiligen Monat beim Zahlungszweck angeben
- Bei Überweisung per Dauerauftrag Formulierungen wie „Wohnungsmiete laufender Monat“ angeben
- Ist nichts anderweitiges im Mietvertrag festgehalten, muss die Mietüberweisung spätestens am 3. des jeweiligen Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen. Am 4. des Monats ist man ansonsten im „Verzug“, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf