Berlin (dapd). Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2010 könnten noch bis zum 31. März 2011 gestellt werden. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Zuständig sind die Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien wird teilweise erlassen, wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen oder die Immobilie vollkommen ertraglos ist. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Ferner darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei Wohnungsleerständen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.
Haus & Grund weist darauf hin, dass diese Vermietungsbemühungen stets sorgfältig dokumentiert werden sollten. In Betracht kämen beispielsweise Nachweise über Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie erteilte Makleraufträge. Angesichts der aktuellen Finanzlage der Kommunen sei damit zu rechnen, dass Gemeinden Erlassanträge gründlich prüften, bevor sie ihnen stattgäben, so Haus & Grund.
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