Berlin (ddp.djn). Die zwölfmonatige Nachsendefrist bei der Betriebskostenabrechnung gilt nicht, wenn der Vermieter eine verspätete Zustellung nicht zu vertreten hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor, wie das «MieterMagazin» des Berliner Mietervereins informierte.
In dem Fall war die Betriebskostenabrechnung für 2007 erst am 3. März 2009 bei dem zwischenzeitlich umgezogenen Mieter eingegangen. Dieser verweigerte deshalb die Nachzahlung unter Berufung auf die gesetzliche zwölfmonatige Ausschlussfrist. Der Mieter hatte dem Vermieter seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt. Der Vermieter hatte die Abrechnung aber mit der PIN AG verschickt.
Laut Gericht trifft den Vermieter keine Schuld für die verspätete Zustellung. Mit Wegfall des Postmonopols und der zum Teil etablierten privaten Zustelldienste, in Berlin insbesondere der PIN AG, dürfe der Mieter nicht mehr mit der alleinigen Zustellung durch die Post rechnen. (Urteil vom 28. September 2009, AZ: 110 C 171/09).
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