Karlsruhe (ddp). Banken müssen ihr Preis- und Leistungsverzeichnis nur ihren Kunden, nicht aber Verbraucherverbänden zur Verfügung zu stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden.
Die Informationspflichten eines Kreditinstituts bestünden «nur gegenüber tatsächlichen oder potenziellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung». Ihnen solle ein Vergleich der Konditionen mit den Leistungen und Preisen anderer Banken ermöglicht werden, betonte der BGH.
Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden erlitt im Streit mit der Sparkasse damit auch in dritter Instanz eine Niederlage. Sie war zuvor bereits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert. Der Verbraucherschutzverband wollte die Sparkasse dazu zwingen, ihm kostenlos über E-Mail, Fax oder Briefpost ihr aktuelles, vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu übermitteln.
Der 11. Zivilsenat des BGH sieht seine Entscheidung auch im Einklang mit dem EU-Recht und verzichtete daher auf eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
(AZ: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09 – Urteile vom 23. Februar 2010)
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