Karlsruhe/Berlin (ddp). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Vermietern bei einer Mieterhöhung gestärkt. Diese dürften sich dabei grundsätzlich auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche berufen, selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner sei. Dies gelte jedoch nur, solange die Abweichung nicht größer als zehn Prozent ist, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Erst bei einer Überschreitung der Toleranzgrenze von zehn Prozent sei es dem Mieter nicht mehr zumutbar, sich an der Vertragsvereinbarung festhalten zu lassen.
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) begrüßte das Urteil. Damit trage der BGH den tatsächlichen Verhältnissen bei Mietvertragsabschlüssen praxisgerecht Rechnung, erklärte GdW-Präsident Lutz Freitag in Berlin. Denn die tatsächliche Wohnfläche stehe oft nicht exakt zur Verfügung. Daher sei es sinnvoll, wenn die Vertragsparteien eine Wohnfläche vereinbaren, die für sie verbindlich sein soll.
Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) betonte: «Nur da, wo die Flächenabweichung zu Ungunsten des Mieters über zehn Prozent beträgt, ist eine Rückführung auf die tatsächliche Wohnfläche möglich.» Wo dies nicht der Fall sei, sei kein juristischer Ansatzpunkt für Korrekturen vorhanden.
Im vorliegenden Fall aus Hamburg muss die Mieterin nun die Mieterhöhung hinnehmen, und zwar für die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt nur 51,03 Quadratmeter und damit 4,72 Quadratmeter weniger. Im November 2006 hatte die Vermieterin von der Mieterin verlangt, einer Mieterhöhung von 360 Euro auf 432 Euro zuzustimmen, wobei sie die mietvertragliche Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter zugrunde legte. Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin, die bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, wurde nun verworfen.
(AZ: VIII ZR 205/08 – Urteil vom 8. Juli 2009).
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