(Karlsruhe) Vermieter können bei Zahlungsverzug des Mieters eine fristlose Kündigung mit der Auflistung des Mietrückstands begründen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Im vorliegenden Fall aus Leipzig war der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre aufgelaufen.
Die Vermieterin hatte die Mieter zur Räumung der Wohnung aufgefordert, nachdem diese von März 2004 bis Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt hatten. Zunächst hatte die Vermieterin von den Mietern im März 2007 die Zahlung eines Mietrückstands von 5024 Euro verlangt und dann das Mietverhältnis im Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt.
Hierbei listete die Vermieterin für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf. Sie errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5303 Euro und für die Vorauszahlungen von 2039 Euro.
Das Landgericht Leipzig hatte in der Vorinstanz die Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt. Ihre Revision blieb nun ohne Erfolg.
Der BGH entschied, dass die fristlose Kündigung ausreichend begründet war und wirksam ist. Laut BGH reicht es aus, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Es genüge, wenn der Mieter im Kündigungsschreiben erkennen könne, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht.
(AZ: VIII ZR 96/09 – Urteil vom 12. Mai 2010)
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