Karlsruhe (dapd). In Rechtsstreitigkeiten um den Vertrieb angeblich gefälschter Markenprodukte muss zunächst der Markeninhaber „Anhaltspunkte oder Umstände“ benennen, die für eine Fälschung sprechen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Danach sei grundsätzlich jedoch der beklagte Händler beweispflichtig, wenn zu klären ist, ob er Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat.
Der für das Markenrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH klärte diese Fragen der Beweislast in zwei Revisionsverfahren, in denen es um angeblich gefälschte „Converse“-Sportschuhe ging.
(Aktenzeichen: I ZR 52/10 und I ZR 137/10)
dapd.djn/T2012031551347/dmu/mwa