Karlsruhe (ddp). Vermieter dürfen die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Es handele sich dabei nicht um Instandhaltungskosten, sondern um Betriebskosten. Die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung des Öltanks diene nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit.
Kosten der Instandhaltung seien hingegen nicht umlagefähig. Sie würden durch eine Reparatur verursacht und müssten aufgewandt werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel zu beseitigen.
Auch wenn Tankreinigungen generell nur in Abständen von mehreren Jahren ausgeführt würden, handele es sich um «laufend entstehende» Kosten, betonte der BGH. Ein «mehrjähriger Turnus» reiche für diese Einstufung aus. Der Vermieter müsse die Tankreinigungskosten nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufteilen. Sie dürften grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. Dasselbe gelte etwa für die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage.
Im vorliegenden Fall aus Baden-Württemberg verlangte der klagende Wohnungsmieter die Rückzahlung des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 Euro nebst Zinsen für die Öltankreinigung, die insgesamt 606,68 Euro kostete. Er argumentierte, dass diese Kosten zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien. Mit seiner Klage war er vor dem Amtsgericht Wiesloch und dem Landgericht Heidelberg gescheitert. Seine Revision hatte nun keinen Erfolg.
(AZ: VIII ZR 221/08 – Urteil vom 11. November 2009)
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