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BGH präzisiert Anrechnung von Dachterrassen bei Wohnfläche

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Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof hat die Anrechnung von Dachterrassen und Balkonen bei der Wohnflächenberechnung einer Mietwohnung präzisiert. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil kann der Vermieter bei vor 2004 geschlossenen Mietverträgen die Grundfläche einer Dachterrasse oder eines Balkons grundsätzlich «bis zur Hälfte» anrechnen, wenn es keine anderweitigen Absprachen mit dem Mieter gibt. Dies gelte ohne Rücksicht auf die Wohnqualität der Dachterrasse. Sieht allerdings der Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde nur eine Anrechnung zu einem Viertel vor, dann gelte diese «ortsübliche Sitte».

Zu Verträgen ab 2004 hat der BGH zwar am Mittwoch keine Entscheidung gefällt, weil das Gericht über einen Altfall urteilte. Nach Angaben von Mieter-Anwalt Matthias Siegmann kann ab 2004 der Balkon oder die Dachterrasse aber «im Regelfall nur zu einem Viertel angerechnet werden», maximal bis zur Hälfte. Das sehe die ab dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung vor.

Der Bundesgerichtshof habe sich offenbar davor gescheut, eine einheitliche Anrechnungsquote zu bestimmen, weil es sonst «zahlreiche Folgeprozesse» wegen Rückforderungen von Mietern gegeben hätte, sagte Siegmann.

Im Streitfall aus Köln klagte der Vermieter gegen die Mieterin einer Maisonettewohnung mit zwei Dachterrassen. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil sie bei ihrer Berechnung auf eine geringere Wohnfläche kam, als im Mietvertrag angegeben ist.

(AZ: VIII ZR 86/08 – Urteil vom 22. April 2009)

ddp.djn/dmu/mwo