Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof hat sich am Mittwoch mit einer Mietminderung wegen angeblich unzureichender Trittschalldämmung einer Wohnung befasst. Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Miete für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 um insgesamt rund 1700 Euro – also zehn Prozent der Bruttomiete – gemindert. Als Grund gaben sie Mängel der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung an. Diese befindet sich in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn.
Die Vermieter verlangen nun auf dem Klageweg die Mietrückstände von rund 1700 Euro. Das Amtsgericht Bonn hat ihrer Klage stattgegeben, das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Die Wohnung sei mangels ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft, hieß es zur Begründung.
Ein Sachverständiger habe bei einer Trittschallmessung festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche. Dass lediglich der Normwert der DIN 4109 von 53 Dezibel erfüllt sei, stelle einen Mangel der Mietsache dar, so das Landgericht. Ein Mieter erwarte in der Regel eine Beschaffenheit mittlerer Qualität und nicht eine solche, die – wie der Normwert der DIN 4109 – gerade die Grenze der Zumutbarkeit einhalte.
Der BGH will erst am 7. Juli sein Urteil über die Revision der Vermieter verkünden. (AZ: VIII ZR 85/09)
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