Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof prüft, ob sogenannte einfache Mietspiegel in Prozessen um eine Mieterhöhung weiter als taugliche Quelle für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden dürfen. In der mündlichen Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe deutete sich bereits an, dass der BGH diese Frage zumindest im vorliegenden Fall bejahen dürfte. Das Urteil soll erst am 26. Mai verkündet werden (AZ. VIII ZR 99/09).
In dem Fall verlangt der Vermieter von einem Mieter aus Backnang bei Stuttgart die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um rund 77 Euro monatlich. Zur Begründung führte der Vermieter an, die ortsübliche Vergleichsmiete liege bei 6,58 Euro pro Quadratmeter. Bei der Berechnung dieser Miete sei der Mietspiegel der nahegelegenen Stadt Schorndorf zugrunde zu legen, da diese eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde sei.
Das Amtsgericht Backnang und das Landgericht Stuttgart hatten der Klage des Vermieters stattgegeben. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei auch die Verwendung eines einfachen Mietspiegels zulässig, hieß es zur Begründung. Der Mietspiegel von Schorndorf wurde von Vermietern, Mietern und Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt, allerdings nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen wie ein qualifizierter Mietspiegel.
Der Anwalt des Mieters sagte in der Revisionsverhandlung, die Datengrundlage des einfachen Mietspiegels sei nicht verlässlich genug, um damit eine Mieterhöhung zu begründen. Der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH betonte aber, der von den unterschiedlichen Interessengruppen gemeinsam erstellte Mietspiegel könne durchaus als «Indiz dafür dienen, was tatsächlich üblicherweise in der Gemeinde bezahlt wird».
ddp.djn/dmu/mwo