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BGH stärkt Wohnungseigentümergemeinschaft bei Beschädigungen

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Karlsruhe (dapd).  Schadenersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum verjähren in der Regel erst nach drei Jahren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Die im sonstigen Mietrecht geltende kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters bei „Verschlechterungen“ der Mietsache sei in diesem Fall nicht anwendbar.

In dem vorliegenden Fall forderte eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage im Raum Stuttgart Schadenersatz von ehemaligen Mietern wegen angeblicher Beschädigung eines Fahrstuhls. Die Mieter hatten bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl benutzt, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte per Klage von den Ex-Mietern Schadenersatz von rund 6.700 Euro wegen angeblicher Beschädigung von sechs Paneelen. Die Klage wurde allerdings erst im Dezember 2009, also nach anderthalb Jahren, erhoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Mieter die Edelstahlpaneele beschädigt hätten, da ein möglicher Schadenersatzanspruch gemäß der aus dem Mietrecht stammenden Vorschrift schon nach Ablauf von sechs Monaten verjährt sei. Dem trat der BGH entgegen. Der Schadenersatzanspruch unterliege im vorliegenden Fall „vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren“.

(AZ: VIII ZR 349/10 – Urteil vom 29. Juni 2011)

dapd.djn/dmu/mwa