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BGH Urteil zur Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Eigenleistungen als Betriebskosten abrechnen

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BGH Urteil zur Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Eigenleistungen als Betriebskosten abrechnen
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe

Vermieter können ihre Eigenleistungen für Hausmeistertätigkeit und Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen. Die Vergütung kann in der Höhe erfolgen, die eine Drittfirma erhalten würde. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im November 2012 verkündet. Nur die Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht abrechnen.

Arbeitsleistungen des Vermieters

Zur Begründung verwies der BGH auf die Betriebskostenverordnung, die den Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters ausdrücklich vorsehe.

Damit hatte die Klage eines Vermieters aus Köln endgültig Erfolg, der seine Eigenarbeiten bei den Betriebskosten in Rechnung stellte. Zuvor hatte er eine detaillierte Liste mit den Arbeiten aufgestellt und sich auch drei Angebote von Drittfirmen geben lassen. Den günstigsten Anbieter legte er bei seiner Abrechnung ohne die Mehrwertsteuer zugrunde. Die Mieter müssen den Betrag nun zahlen.

Sach- und Arbeitsleistungen als Betriebskosten

Denn grundsätzlich erlaube das Gesetz dem Vermieter, seine eigenen Sach- und Arbeitsleistungen in den Betriebskosten geltend zu machen. Die Grenze hierfür bestehe aber nur im Wirtschaftlichkeitsgebot, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der mündlichen Urteilsbegründung. Der Vermieter kann also keine überhöhten Preise ansetzen. Im konkreten Fall sei das günstigste Angebot einer Drittfirma zugrunde gelegt, deshalb sei das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten worden.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 41/12)