Karlsruhe (dapd). Ein Mieter muss eine Kaution erst zahlen, wenn der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Sonderkonto benannt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Ein Vermieter müsse eine ihm überlassene Mietsicherheit“ getrennt von seinem Vermögen anlegen“. Das gelte unabhängig von der Anlageform. Zweck dieser Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so – im Falle einer Insolvenz desVermieters – vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen.
Dem Mieter müsse dieser Schutz „von vornherein gewährt“ werden,betonte der 8. Zivilsenat des BGH. Es bestehe kein Grund, bei Beginndes Mietverhältnisses „eine Lücke zu belassen“. Dies wäre der Fall,wenn der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergebenoder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen müsste.
Im vorliegenden Streitfall zahlten die Mieter die vereinbarteKaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sichdarauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn dieVermieter ein gesondertes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesenhätten. Die Vermieter meinten, dass ein Mietkautionskonto nichtvorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der Folge dasgesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung.
Aus Sicht des BGH haben die Mieter aber dadurch, dass sie dieKaution nicht zahlten, ihre Pflichten nicht verletzt. Die Kündigungder Vermieter sei unwirksam.
(AZ: VIII ZR 98/10 – Urteil vom 13. Oktober 2010)
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