Karlsruhe (dapd). Mieter können auch bei einer erheblichenAbweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl die Miete in bestimmten Fällen nicht einfach mindern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch inKarlsruhe entschieden. Dies sei etwa der Fall, wenn die Parteien im Mietvertrag deutlich bestimmt hätten, dass die Quadratmeterangabe unverbindlich sei.
Im vorliegenden Fall hieß es im Mietvertrag, die Quadratmeterangabe diene „wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes“. Enthalte der Vertrag einen solchen ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit der Wohnungsgröße, dann komme eine Mietminderung selbst bei einer Wohnflächen-Unterschreitung um mehr als zehn Prozent nicht in Betracht, urteilte der BGH.
Die Mieterin einer Dachgeschosswohnung in Potsdam muss nun die rückständige Miete nachzahlen. Sie hatte moniert, dass die Wohnungin Wirklichkeit nur 41,63 Quadratmeter statt der angegebenen 54,78 Quadratmeter groß sei. Deshalb hatte sie die Miete gemindert.
Der BGH betonte jedoch, dass die Größenangabe der Wohnung im Mietvertrag hier – anders als sonst üblich – nicht als verbindlicheVereinbarung anzusehen sei. Ein Mangel, der zur Minderung der Mieteberechtige, liege deshalb bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung nicht vor.
(AZ: VIII ZR 306/09 – Urteil vom 10. November 2010)
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