Start Immobilien: Fakten und Zahlen Doppelte Haushaltsführung: Auto-Stellplatz zählt zur doppelten Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung: Auto-Stellplatz zählt zur doppelten Haushaltsführung

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Doppelte Haushaltsführung: Auto-Stellplatz zählt zur doppelten Haushaltsführung
Urteil des Bundesfinanzhofs in München

München (dapd). Wer wegen seines Berufs eine zweite Wohnung unterhält, kann unter gewissen Umständen auch die Garage oder den Stellplatz von der Steuer absetzen. Wie aus einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht, können diese Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Einkommenssteuererklärung vergeblich Kosten für eine Unterkunft und für einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend gemacht. Sein Einspruch und die anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Auf seine Revision hin hob der BFH nun die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen, urteilte der BFH. Dies könne auch ein Stellplatz oder eine Garage sein, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sei. Das müsse das Finanzgericht im konkreten Fall nun prüfen.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI R 50/11)

dapd.djn/T2013021300541/jsh/mwa