Berlin (ddp). Nach fünf Jahren endet bei Neubauten die Gewährleistung. Deshalb lohne sich kurz vor Ende dieser Frist eine sogenannte Schlussbegehung des Gebäudes, empfehlen die Fachleute des Verbandes Privater Bauherren (VPB). Eine solche Kontrolle des Hauszustandes werde von privaten Bauherren viel zu selten wahrgenommen, ist die Erfahrung der Bau-Experten. Fachlich unterstützen lassen könne man sich dabei von einem Bausachverständigen.
Entdeckt man bei der Schlussbegehung Mängel, so muss den Angaben zufolge zunächst geklärt werden, wer oder was den Schaden verursacht hat, und wer dafür haftet. Dann müsse der Hausbesitzer klären, ob sein damaliger Bauunternehmer noch am Markt und in der Lage ist, den Gewährleistungspflichten nachzukommen. Existiert die Firma nicht mehr, bleibt man auf dem Schaden sitzen, sofern man nicht auf eine Gewährleistungssicherheit zurückgreifen kann. Umgekehrt kann laut VPB ein Unternehmen Schadenersatz verlangen, wenn es voreilig zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde – oder wenn trotz der Vermutungen des Hausbesitzers gar kein Schaden vorliegt. Solange entsprechende Verhandlungen laufen, bleibt die Verjährung nach Angaben des VPB gehemmt.
(ddp)