Viele Senioren leben auch in hohem Alter noch in ihrer Wohnung. Selbstverständlich gilt für sie wie für alle anderen Mieter das allgemeine Mietrecht. Die aktuelle Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren aber mit den besonderen Bedürfnissen dieser Gruppe beschäftigt. Einige Gerichte fällten Urteile, die den Älteren ihren manchmal beschwerlichen Alltag erleichtern, wie Experten des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbausparkassen informieren.
Urteil zu: Rollatoren und Gehhilfen im Hausflur
Beispielswiese sind die Richter mit den sogenannten Rollatoren, also den Gehhilfen, die viele ältere Menschen brauchen, relativ großzügig. Das Amtsgericht Hannover musste entscheiden, ob ein älterer Herr seinen Rollator im Hausflur abstellen dürfe. Die Richter bejahten das eindeutig. (AZ: 503 C 3987/05) Wenn der betagte Herr das Gerät nicht jedes Mal in seine Wohnung schleppen könne, dann müsse ihm das «Parken» im Treppenhaus gestattet sein, meinten sie. Selbst dann übrigens, wenn die vorgeschriebene Mindestbreite des Rettungsweges nicht eingehalten werden kann. Im Notfall sei es nämlich kein Problem, den Rollator schnell zu entfernen.
Quelle Amtsgericht Hannover: AZ 503 C 3987/05
Tierhaltung: Kein Verbot für Blindenhunde möglich
Auch die Tierhaltung in der Wohnung wird großzügig gehandhabt, wenn ältere Menschen auf die Hilfe der Vierbeiner angewiesen sind. So entschied das Landgericht Karlsruhe, dass der Wohnungseigentümer einen Blindenhund nicht verbieten kann, im Gegensatz etwa zu einem Kampfhund (AZ: 5 S 121/01). Es bestehe ein «schützenswertes Interesse» des Vermieters, keinen Pit Bull Terrier im Hause zu haben, hieß es, unter anderem deswegen, weil Wohnungen dann schwerer zu vermieten seien. Ganz anders sehe es aber bei einem helfenden Tier aus. «Eine Hundehaltung kann dann zu genehmigen sein, wenn ein Mieter auf den Hund angewiesen ist, zum Beispiel bei der Haltung eines erforderlichen Blindenhundes.»
Quelle Landgericht Karlsruhe: AZ 5 S 121/01
Vermieter verpflichtet barrierefreies Umbauen auf Anfrage zu gestatten
Auch beim Gestalten der Wohnung haben ältere Mieter im Sinne der Barrierefreiheit weitgehend freie Hand. Will der Mieter die Wohnung so umbauen lassen, dass sie barrierefrei ist, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser ist aber ausdrücklich verpflichtet, baulichen Veränderungen zuzustimmen, wenn sie für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind. Mieter dürfen also Türen so verbreitern, dass ein Rollstuhl hindurchpasst, Haltegriffe neben der Toilette anbringen oder die Dusche umbauen. Auch der Zugang zur Wohnung kann behindertengerecht umgebaut werden, etwa durch einen Treppenlift. Allerdings kann der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses einen Rückbau verlangen und dafür vom Mieter eine Kaution einfordern.
Kündigungsfrist für Senioren bei Auszug
Wenn die älteren Bewohner schließlich doch aus ihrer Wohnung ausziehen, muss es oft sehr schnell gehen, weil sie ins Heim umziehen. Grundsätzlich gilt für sie die einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, so der Mieterverein zu Hamburg. Allerdings gibt es Ausnahmen bei Mietverhältnissen, die vor dem 1.9. 2001 abgeschlossen wurden und bei befristeten Mietverträgen. Dann können die Fristen länger sein.
Wenn eine kurzfristige Kündigung der Wohnung nicht möglich ist, sollten die Mieter mit ihrem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Dieser regelt das Ende des Mietverhältnisses. Lässt sich der Vermieter darauf nicht ein, besteht notfalls auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis gegen seinen Willen vorzeitig zu beenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter durch schwerwiegende Gründe gehindert ist, die Wohnung weiter zu nutzen, insbesondere wegen Gebrechlichkeit oder schwerer Krankheit. Außerdem muss ein Nachmieter benannt werden, so der Mieterverein zu Hamburg. Wenn der Vermieter darauf nicht eingeht, ist der Mieter von der Mietzahlungspflicht frei.
Die Mietexperten empfehlen jedoch, diesen Weg nicht ohne rechtlichen Beistand zu beschreiten. Sonst riskieren Ex-Mieter, bis zur Neuvermietung weiter Miete zahlen zu müssen. Eine 67-jährige Frau in Nordrhein-Westfalen hat so einen Rechtsstreit durchgemacht. Sie musste ihre Wohnung aus gesundheitlichen Gründen ziemlich rasch verlassen. Der Vermieter beharrte auf Einhaltung der vollen Kündigungsfrist, scheiterte aber vor dem Landgericht Duisburg (AZ: 23 S 361/98). Eine vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag sei möglich, wenn wichtige Gründe vorlägen und wenn zudem ein gleichwertiger Mieter vorhanden beziehungsweise die Wohnung ohnehin leicht an den Mann zu bringen sei, meinten die Richter. Beides sei hier der Fall.
Quelle Landgericht Duisburg: AZ 23 S 361/98
Unentgeltliches Wohnrecht erlischt nicht zwingend durch Pflegefall
Eine Frau in Schleswig-Holstein hatte sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in ihrer bereits überschriebenen Immobilie notariell zusichern lassen. Sie lebte in der Wohnung mit ihrer Tochter zusammen. Als sie eines Tages in die stationäre Pflege eines Altenheims wechseln musste, meinte die Eigentümerin der Wohnung, dass damit das Wohnrecht erloschen sei. Sie forderte den Auszug der nunmehr alleine lebenden Tochter. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte sich allerdings auf die Seite der Wohnrechtsinhaberin. Der Umzug ins Altenheim sei noch kein Grund, ihr die Immobilie bereits komplett wegzunehmen. Davon könne man allenfalls dann sprechen, wenn es aus medizinischen Gründen ausgeschlossen scheine, dass sie jemals wieder zurückkehren werde. (AZ: 3 U 116/06).
Quelle Oberlandesgericht Schleswig: AZ 3 U 116/06