Bonn (dapd). Ehrenamtliche Verwaltungsbeiräte einer Eigentümergemeinschaft haften bei Fehlern, obwohl sie ehrenamtlich tätig sind und kein oder nur ein geringes Entgelt erhalten.“Schadenersatz droht grundsätzlich dann, wenn Verwaltungsbeiräte imRahmen ihrer Tätigkeit schuldhaft Fehler begehen und der Eigentümergemeinschaft dadurch Schaden entsteht“, erklärt SandraWeeger-Elsner, Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins „Wohnenim Eigentum“. Schuldhaft ist ein Verhalten, wenn es vorsätzlich, grob fahrlässig oder auch nur leicht fahrlässig ist.
Jedes Verwaltungsbeiratsmitglied haftet persönlich für sein eigenes Verschulden, und zwar mit seinem gesamten Vermögen.Verwaltungsbeiräte können aber die Haftung begrenzen, indem sie ihreTätigkeit auf die in Paragraf 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorgegebenen Aufgaben beschränken. Übernehmen sie zusätzlicheAufgaben, sollten sie auf konkreten Vereinbarungen und Beschlüssen bestehen und sich ermächtigen lassen, auf Kosten der GemeinschaftFachleute zu Rate zu ziehen. „Ohne Ermächtigung sollten sie keine Aufgaben übernehmen, die eigentlich in das Gebiet des Verwaltersfallen, zum Beispiel die Überwachung von Sanierungsarbeiten“, rätWeeger-Elsner.
Aufgaben wie das Aushandeln eines Verwaltervertrages oder dieVerfügungsbefugnis über Konten der Gemeinschaft sind besonders haftungsträchtig. In diesen Fällen sollte die Eigentümergemeinschaft beschließen, die Beiratsmitglieder von der Haftung freizustellen, so der Verbraucherschutzverein. Dazu muss eineHaftungsfreistellungsvereinbarung getroffen werden, und zwar bevor der Verwaltungsbeirat tätig wird. Ein Freibrief fürVerwaltungsbeiräte ist der Haftungsausschluss jedoch nicht. Denn ergilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung kann dasHaftungsrisiko der Beiratsmitglieder abmildern.
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