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Eigentümergemeinschaft (WEG): Balkonanbau ist zustimmungspflichtig

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Balkoneanbau ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genhemigungspflichtig-

Bonn (dapd). Wollen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Balkone anbauen, müssen in der Regel alle Miteigentümer zustimmen. Denn der Anbau einzelner Balkone verändert meist das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und gilt daher als bauliche Veränderung. Darauf weist der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“ hin.

Wenn es allerdings in der Wohnanlage bereits Wohnungen mit Balkonen gibt, kann der Anbau eines weiteren Balkons als Modernisierung eingestuft und mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Das heißt, mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die zusammen mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzen, müssen mit dem Balkon-Anbau einverstanden sein. Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft kann allerdings auch andere Mehrheitsverhältnisse vorschreiben.

Sollen sämtliche Wohnungen einen Balkon erhalten, kann dies ebenfalls mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Denn Balkone für alle erhöhen den Wohnwert der Anlage.

dapd.djn/kaf/mwo

Fotohinweis: Ernst Hiemstra / on Flickr / (CC BY-SA 2.0)