Karlsruhe (dapd). Wird ein Wohnungseigentümer nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen, sind die Beschlüsse zwar anfechtbar, aber gültig. Nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen kann es zur Nichtigkeit der Beschlüsse kommen, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise von der Teilnahme ausgeschlossen werden sollte. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein hin (AZ: V ZR 235/11).
Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen Wohnungseigentümer , dem eine Garage gehört, auf Zahlung rückständiger Hausgelder verklagt. Die zugrunde liegenden Abrechnungen waren in Versammlungen beschlossen worden, zu denen der Verwalter den Wohnungseigentümer nicht eingeladen hatte. Er hatte fälschlicherweise angenommen, dass der Garageneigentümer kein Teilnahmerecht habe.
Die Beschlüsse sind rechtsgültig, so der BGH. Denn die Ladung sei nicht absichtlich, sondern aus Versehen unterblieben, und zwar aufgrund eines Rechtsirrtums des Verwalters.
dapd.djn/T2012092602981/kaf/K2120/mwo