– von Karl Lohmann – Nur wenige Bauherren und Immobilienkäufer bzw. Immobilienverkäufer kennen sich mit den Besonderheiten des Immobilienerwerbs und dem Übertragen von Eigentum aus. Deshalb hat der Gesetzgeber für die Eigentumsübertragung von Immobilien spezielle Spielregeln festgelegt, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen schützen sollen. Die wichtigste Rolle spielt dabei der Notar. Ohne Notarvertrag kann keine Immobilie oder Grundstück den Eigentümer wechseln. Haben sich Käufer und Verkäufer auf einen Preis geeinigt, muss deshalb der nächste Weg zum Notar führen.
Notar erstellt Kaufvertragsentwurf
Der Notar erstellt einen Entwurf für den Kaufvertrag, der den den Kauf der Sache regelt und dabei den Interessen beider Parteien gerecht wird. Der Entwurf sollte einige Zeit vor dem Notartermin vorliegen, damit beiden Seiten die Möglichkeit haben, ihn in Ruhe zu prüfen und eventuelle Rückfragen zu klären. Die Kosten für den Notar übernimmt üblicherweise der Käufer.
Während des Beurkundungstermins muss der Notar den Kaufvertrag noch einmal Wort für Wort vorlesen. Käufer und Verkäufer der Immobilie können dabei Fragen stellen und um Erläuterungen bitten. Es zählt aber nur, was imVertrag steht. Mündliche Vereinbarungen sind nicht verbindlich, selbst wenn sie in Anwesenheit des Notars getroffen werden. Der Notar informiert den Immobilienkäufer und den -verkäufer über die Konsequenzen des Immobilienkaufvertrags und die weiteren Schritte der Eigentumsübertragung und des finalen Eigentumübergangs.
Eigentumsübergang erfolgt nach notariellen Kaufvertrag
Der Eigentumsübergang erfolgt nicht mit Unterzeichnung des Kaufvertrags und dessen notarieller Beurkundung, sondern erst, wenn der Käufer im Grundbuch eingetragen ist. (Die allgemeine gesetzliche Regelung zur Einigung und zum Eigentumsübergang findet sich in §929 BGB, die Eigentumsübertragung bei Immobilien erfolgt nach §§ 873, 925 BGB bzw. § 4 WEG) Dies kann nach der Zahlung des Kaufpreises noch mehrere Wochen dauern bis die Grundbuch Eintragung erfolgt.
Bis dahin wird der Anspruch des Käufers auf das Eigentum durch die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Sie wird vom Notar veranlasst und verhindert, dass der Verkäufer das Immobilienobjekt zwischenzeitlich noch an einen anderen Interessenten verkaufen oder es mit Grundpfandrechten belasten kann. Auf diese Weise kann die Eigentumsübertragung der Immobilie sicher abgewickelt werden.
Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt nach Bezahlung
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird vom Notar erst dann veranlasst, wenn der Kaufpreis komplett überwiesen wurde und das Finanzamt mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Ab wann der Besitz an der Immobilie sowie die damit verbundenen Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen («wirtschaftlicher Übergang»), wird ebenfalls im Notarvertrag festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Immobilienerwerber alle Kosten und haftet auch für das Objekt. Endgültig zum Eigentümer wird er aber erst, wenn die Eigentumsübertragung abgeschlossen ist und sein Name im Grundbuch steht.
Zusammenfassung
Der Eigentumsübergang beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses findet nicht direkt bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages durch den Notar statt, sondern erst wenn der Käufer ins Grundbuch eingetragen wird. Da diese Eintragung ins Grundbuch durchaus auch mehrere Wochen dauern kann, wird zwischenzeitlich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermerkt. Diese sichert den Anspruch des Käufers der Immobilie und verhindert eine weitere Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten oder einen Mehrfachverkauf durch den bisherigen Eigentümer.
Wenn dann der Kaufpreis vom Immobilienkäufer an den bisherigen Immobilieneigentümer überwiesen wird und der neue Eigentümer die fällige Grunderwerbsteuer bezahlt, veranlasst der Notar die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Wichtig zu wissen: Unabhängig vom Datum der Umschreibung wird im notariell beglaubigten Kaufvertrag ein Termin für den sogenannten „wirtschaftlichen Übergang“ des Hauses oder der Wohnung festgehalten. Ab dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs gehen Nutzen und Lasten der Immobilie auf den Käufer über.
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