NEUE VERORDNUNG EnEV: DER ENERGIEAUSWEIS
Seit dem 1. Mai gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Deutschland. Mit dem neuen, modifizierten Energieausweis soll die Vergleichbarkeit für der Energieeffizienz von Gebäuden erhöht werden.
Die Deutsche Energie Agentur, kurz dena genannt, führt an, dass in Deutschland noch immer ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs für das Heizen und die Warmwasserbereitung aufgewendet wird. Bislang waren Immobilien bzgl. der Energiekosten kaum miteinander vergleichbar. Mit dem Energieausweis soll nun Abhilfe geschaffen werden. Der Energieausweis nimmt ein Gebäude Stück für Stück unter die Lupe und bewertet den Zustand von den Wänden, den Fenstern, dem Dach und der Heizung.
Wofür ist der neue Energieausweis gut?
Vermieter und Immobilienverkäufer sind seit dem 1. Mai 2014 ausdrücklich verpflichtet den Energieausweis vorzulegen, beispielsweise bei einer Wohnungsbesichtigung. Wenn Wohnungseigentümer oder Hausbesitzer ihrer Pflicht nicht nachkommen, drohen hohe Bußgelder, im Einzelfall bis zu 15.000 Euro. Nur Baudenkmäler sind aktuell von der Verpflichtung ausgenommen und müssen keinen Energieausweis vorlegen.
Wer also auf der Suche nach einer neuen Wohnung oder einem Haus ist, sollte den Vermieter bzw. Verkäufer nach dem Energieausweis fragen und sich über den energetischen Zustand des Gebäudes informieren, in das er einziehen will.
Besser noch, wenn der Immobilienverkäufer oder Vermieter den Ausweis ungefragt vorlegt. Immobilienmakler müssen ohnehin bereits bei der Bewerbung einer Immobilie die Eckdaten des Energieausweises angeben.
Neben der Farbskala ist auch der Blick in die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis wichtig. Diese individuellen Maßnahmen zeigen, wie hoch der Sanierungsbedarf ist und mit welchen Kosten der neue Besitzer in den nächsten Jahren eventuell auf zukommen. Bei einem Neubau oder einem energetisch sanierten Gebäude gibt es keine Empfehlungen.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Auch kommerzielle Immobilienanzeigen müssen nun ausgewählte Energiekennwerte beinhalten. Für Wohngebäude mit Energieausweisen die ab dem 1.5.2014 erstellt wurden, sollen in Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben veröffentlich werden:
- Art des Energieausweises (Bedarf-Energieausweis oder Verbrauch-Energieausweis)
- Der dort genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
- Der wesentliche Energieträger für die Heizung
- Das im Energieausweis genannte Baujahr
- Die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
Der letztgenannte Punkt entfällt bei Energieausweisen, die vor dem 1. Mai 2014 erstellt wurden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht vor, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, so besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.
Zudem besteht nun eine Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise “zugänglich” gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung der Immobilie geschehen muss.
Auch wurde ein Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr eingeführt, sofern bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind beispielsweise größere Ladenlokale, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken. Dies gilt übrigens auch für behördlich genutzte Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr.
Wie bekomme ich den passenden Energieausweis?
Prinzipiell werden zwei Typen des Energieausweises unterschieden, der bedarfs- und der verbrauchsorientierte.
Der verbrauchsorientierte Energieausweis zeigt den witterungsbereinigten Verbrauch des Gebäudes über mindestens den Zeitraum der drei zurückliegenden Jahre auf. Das Ergebnis ist stark vom Nutzerverhalten in diesem vergangenen Zeitraum abhängig. So sind insbesondere die nutzertypische Raumtemperatur sowie das Lüftungsverhalten stark beeinflussende Faktoren.
Der bedarfsorientierte Energieausweis berechnet den Energiebedarf anhand des Zustandes der Gebäudehülle und der Haustechnik bei einem durchschnittlichen Nutzerverhalten. Dieses komplexere Verfahren erfasst die Daten über eine Typologie der Gebäudeform, Bauteile, Baujahr.
Ein neuer Energieausweis darf von Bauingenieuren, Architekten sowie Handwerksmeistern aus dem Bauhandwerk, Schornsteinfegern sowie von registrierten Energieberatern ausgestellt werden.
Bereits vorliegende Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden und keine Angaben zur Energieeffizzienzklasse enthalten, behalten ihre Gültigkeit.
Für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, oder wenn das Wohngebäude vor dem 01. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurde, sind bedarfsorientierte Energieausweise vorgeschrieben!
Geltungsdauer für den Energieausweis
Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises liegt bei 10 Jahren. Sofern vor Ablauf dieser 10-Jahres-Frist eine energetische Verbesserung an dem Gebäude durchgeführt wurde, sollte man sich auf jeden Fall einen neuen Energieausweis erstellen lassen.
Mit dem Blower-Door-Test wird die Luftdichtheit eines Gebäudes gemessen. Das Verfahren dient dazu, Leckagen in der Gebäudehülle aufzuspüren und die Luftwechselrate zu bestimmen. Durch die Druckdifferenzen wird eine konstante Windlast auf das zu messende Gebäude simuliert. Man sieht, die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) und der erforderliche Energieausweis haben viel bewirkt bei der Entwicklung neuer Testverfahren.