Die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Wesentlicher Bestandteil der Energieeinsparverordnung EnEV ist die Pflicht zur Dämmung und zur Erneuerung alter Heizungsanlagen, die bis Ende 2015 durch die Hauseigentümer durchzuführen ist.
Immobilienexperten schätzen, daß viele Hausbesitzer nicht über die Nachrüstpflicht Bescheid wissen.
Energieeinsparverordnung EnEV: Die Nachrüstpflicht im Überblick
Damit im Winter die Wärme aus der Wohnung und dem Haus nicht gleich wieder durch das Dach davon zieht, verpflichtet die EnEV die Eigentümer dazu, die oberste Geschossdecke ihres Hauses zu dämmen. Diese Verordnung gilt, wenn der Dachboden über der letzten Wohnung unbeheizt und das Dach selbst ungedämmt ist. Alternativ kann aber auch das Dach selbst isoliert und wärmegedämmt werden. Experten führen jedoch an, das lohne sich in der Regel nur zusammen mit einem Dachbodenausbau.
Auch die Heizungsanlagen sollten Hausherren prüfen, den ab sofortz gilt: Wenn der Heizkessel für Öl oder Gas älter als 30 Jahre ist oder vor 1985 eingebaut wurde, müssen Eigentümer neue Geräte installieren. Hausbesitzer, die sich nicht sicher sind, ob sie die oberste Geschossdecke isolieren oder die Heizung erneuern müssen, finden Unterstützung bei den Verbraucherzentralen – Auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de finden Hauseigentümer Adressen von Beratungsstellen und die Telkefonnummer einer kostenfreien Informations-Hotline an.
Energieeinsparverordnung EnEV – Eigenheime häufig ausgenommen
Bevor Eigentümer allerdings beginnen, in alten Unterlagen nach Informationen zu Heizung und Dämmung zu suchen, ist es sinnvoll zu prüfen, ob die Regelungen der EnEV überhaupt für sie gelten. Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus besitzt und dieses bereits vor Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der Nachrüstpflicht befreit. Erst wer später in sein Eigenheim gezogen ist, muss modernisieren.
Die Maßnahmen der Energieeinsparverordnung EnEV sollen wirtschaftlich bleiben
Noch ein weiterer Passus entbindet bestimmte Hausbesitzer von den durchaus teuren Sanierungsmaßnahmen: Sie müssen Dach oder Heizung nicht nachrüsten, wenn sie die Kosten dafür nicht in einer „angemessenen Frist“ zurückerwirtschaften können. Die Frage, wie lange die Frist dauern darf, beantwortet die Verordnung allerdings nicht. Aktuelle Gerichtsurteile zu energetischen Sanierungen halten einen Zeitraum von 10 Jahren für angemessen.