Hamm (dapd). Kunden können unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen einseitig für sich nutzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Donnerstag verbreiteten Urteil entschieden. Danach können sich Kunden auf die unwirksamen Klauseln berufen und dadurch zu viel gezahltes Geld drei Jahre lang zurückfordern. Preissenkungen, von denen sie in dieser Zeit profitierten, müssten sie dann trotzdem nicht zurückzahlen, da sie den Preissenkungen nicht widersprochen hätten, entschieden die Richter.
Das Energieunternehmen hatte die Forderungen einer klagenden Kundin zurückgewiesen. Es hatte argumentiert, wenn die Klausel unwirksam sei, könne die Kundin auch keine Preissenkungen in Anspruch nehmen.
(Az.: I-19 U 163/11)
dapd.djn/T2012092001894/toh/mwo