Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass geschädigten Geldanlegern Ansprüche aus sogenannten Feuerwehrfonds unverzüglich ausgezahlt werden müssen. Anleger des insolventen Phoenix-Kapitaldienstes müssen nun umgehend ihre Garantiesummen erhalten. Nach einem Piloturteil des Bankensenats sind die Gelder seit zwei Jahren fällig.
Der BGH entschied am Dienstag über drei Musterverfahren. Über 60 weitere Verfahren sind am BGH noch anhängig, in denen Anleger von der zuständigen Entschädigungseinrichtung ihre Garantiesumme verlangen.
Der Vorsitzende Richter äußerte Verständnis für die „wachsende Ungeduld der Anleger“, die seit Jahren auf ihr Geld warten. Die Garantiesumme, die die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) jetzt ausschütten muss, soll sich nach Angaben der Anwälte auf Millionen von Euro belaufen.
Die Phoenix-GmbH hatte Ende der 90er-Jahre Anleger für eine Kollektiveinlage geworben. Spätestens seit Ende 1998 wurde aber nur noch ein geringer Teil in vereinbarte Termingeschäfte angelegt. Vielmehr wurden die Anlagen in einem Schneeballsystem zur Zahlung der laufenden Betriebskosten verwendet.
Garantiesumme liegt bei maximal 20.000 Euro
2005 schaltete sich die Finanzdienstleistungsaufsicht des Bundes ein und untersagte der Phoenix den weiteren Geschäftsbetrieb. Im März 2005 wurde dann der Entschädigungsfall festgestellt, wenige Monate später das Insolvenzverfahren eröffnet.
Nach dem Einlagesicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz müssen Banken und Wertpapierhandelsunternehmen für solche Fälle sogenannte Feuerwehrfonds einrichten und die Anleger entschädigen. Die Garantiesumme beträgt maximal 20.000 Euro pro Anleger. Sie ist spätestens drei Monate nach Festsetzung der Entschädigungshöhe auszuzahlen.
Die EdW leistete 2009 aber nur Teilauszahlungen. Im Übrigen wurde auf offene Rechtsfragen verwiesen, die noch gerichtlich geklärt werden müssten. Allerdings hatte die EdW nicht selbst Prozesse zur Klärung dieser Rechtsfragen angestrengt, sondern das Parallelverfahren eines anderen Anlegers abgewartet. Dieses Vorgehen wurde jetzt vom BGH beanstandet.
Die EdW hätte 2007 einen Musterprozess zur Klärung der offenen Rechtsfragen anstrengen können, urteilte der Bankensenat. Da sie das unterließ, waren die Entschädigungen 2009 fällig.
(Aktenzeichen: BGH XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10)
dapd.djn/uk/pon