Berlin (dapd). Geschenkgutscheine können grundsätzlich drei Jahre lang eingelöst werden. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ mit Blick auf das kommende Weihnachtsfest hin. Zwar können kleine Unternehmen die Einlösefrist von Gutscheinen auch kürzer halten. Theater können sie etwa auf eine Spielzeit beschränken. Der Anbieter muss dann aber den Geldwert des Gutscheins erstatten, falls die dreijährige Frist nicht vorbei ist. Dabei kann er lediglich rund 15 bis 25 Prozent für den Gewinn abziehen, den er bei fristgerechter Einlösung gemacht hätte.
Auf jedem Geschenkgutschein sollte laut „Finanztest“ stehen, wer ihn ausgestellt hat, welches Produkt und welche Leistung versprochen wird. Zudem soll er den Wert aufführen und die Einlösefrist, sofern er befristet ist. Schnäppchenjägern, die über Gutscheinportale im Internet Rabattgutscheine kaufen, rät die Zeitschrift, gründlich prüfen, ob der versprochene Rabatt wirklich einer ist.
Artikel im Internet: www.test.de/gutscheine
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