Start Aktuelles 3 Jahre Verjährungsfrist – Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren zum Jahresende

3 Jahre Verjährungsfrist – Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren zum Jahresende

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Bonn (dapd). Haus- und Wohnungseigentümer sowie Eigentümergemeinschaften, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2007 haben, sollten schnell aktiv werden, rät der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum“. Denn am 31. Dezember 2010 verjähren alle im Jahr 2007 fällig gewordenen Hausgelder und Sonderumlagen sowie Forderungen aus Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2007 vorgelegt wurden.

Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin von „Wohnen im Eigentum“, empfiehlt Wohnungseigentümern, den WEG-Verwalter umgehend schriftlich auf das bevorstehende Fristende hinzuweisen. Ein entsprechender Musterbrief kann kostenlos unter wohnen-im-eigentum.de heruntergeladen werden.

Eigentümer, die eine Wohnung vermietet haben und noch auf Monatsmieten aus dem Jahr 2007 warten, müssen ebenfalls bis Jahresende ein Mahnverfahren einleiten. Auch Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.

Sinnvoll ist es, eine Zahlungsfrist zu setzen. Werden die Rückstände trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, zum Beispiel durch die Einleitung eines Mahnverfahrens. Alternativ kann der Eintritt der Verjährung mit einer Klage verhindert werden.

Das kostengünstige Mahnverfahren eignet sich vor allem bei kleineren Beträgen. Ist die Adresse des Schuldners jedoch nicht bekannt und kann der Bescheid deshalb nicht zugestellt werden, verjährt der Anspruch Ende des Jahres trotz Mahnbescheid. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, sollte deshalb stets der teurere Klageweg gewählt werden, rät die Expertin.

dapd