Nürnberg (ddp.djn). Freunde und Bekannte, die kostenlos mit beim Umzug helfen, müssen für Schäden nicht aufkommen. Das trifft nach einem Urteil des Amtsgerichts Plettenberg auch dann zu, wenn dieser Haftungsausschluss vorher nicht extra vereinbart wurde. Ist von dem Malheur jedoch eine Person betroffen, die mit dem Umzug gar nichts zu tun hat, ändert sich die juristische Situation: «Die stillschweigende Haftungsbeschränkung für die Leistungen aus reiner Gefälligkeit gilt im so genannten Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten nicht mehr», erläutert Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der Deutschen Anwaltshotline.
In dem Fall hatte sich der Bekannte einer Frau für deren Umzug bei seinem Arbeitgeber einen Lkw ausgeliehen. Beim Abladen stellten er und seine fünf Mithelfer die Schrankbretter am Fahrzeug ab, und zwar an der zur Fahrbahn hin gelegenen Längsseite. Sie fielen genau in dem Augenblick um, als ein Pkw-Fahrer mit seinem Auto im Schritttempo vorbeifuhr. Die Versicherung der Frau beglich den Schaden des Autofahrers in Höhe von 3216,09 Euro, wollte das Geld jetzt aber zu 50 Prozent von den eigentlichen Verursachern zurückhaben, den Helfern, die die Bretter unachtsam hingestellt hatten. Das käme gar nicht in Frage, entschied der Richter unter Berufung auf den Haftungsausschluss.
«Hilfeleistungen aufgrund reiner Gefälligkeit wären künftighin nicht mehr möglich, wenn jeder Helfer die möglicherweise entstehenden Schäden schon bei einfacher Fahrlässigkeit ersetzen müsste», so Rechtsanwalt Leopold. Hätte sich dagegen der Pkw-Besitzer direkt an die schuldhaften Umzugshelfer gewandt, wäre ein anderes Urteil zu erwarten gewesen. (AZ: 1 C 345/05)
(ddp)